Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 23 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.

(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.

§ 22 § 24