Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 24 Repetitorium

(1) Das Repetitorium dauert zwei Wochen.

(2) Das Repetitorium erfolgt an der Bundespolizeiakademie.

§ 23 § 25