Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Härtefallkommissionsverordnung
HFKV§ 3 Geschäftsstelle
(1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Geschäftsstelle für die Härtefallkommission eingerichtet. Die bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde beschäftigte Person, der die Leitung der Geschäftsstelle übertragen worden ist, vertritt die Härtefallkommission nach außen.
(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und legt den Mitgliedern der Kommission die zu behandelnden Anträge rechtzeitig vor dem Sitzungstermin mit einer Stellungnahme vor.
(3) Die Geschäftsstelle führt eine Statistik über die Zahl der angemeldeten und beratenen Fälle sowie über das Beratungsergebnis und die Entscheidung der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde nach § 23a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.