Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Härtefallkommissionsverordnung
HFKV§ 4 Antragsverfahren
(1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Glaubhaft begründete Anträge Dritter können nur durch Mitglieder der Härtefallkommission in die Kommission eingebracht werden. In den Anträgen sind das bisherige ausländerrechtliche Verfahren sowie die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, welche die weitere Anwesenheit einer ausländischen Person im Bundesgebiet rechtfertigen, nachvollziehbar darzustellen. Dem Antrag ist eine Einverständniserklärung der oder des Betroffenen zur Offenlegung aller für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten beizufügen.
(2) Anträge nach Absatz 1 werden zunächst der Geschäftsstelle zugeleitet. Vor einer Befassung der Härtefallkommission bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um eine Stellungnahme zu dem dargestellten Sachverhalt und um ein fachrechtliches Votum.
(3) Ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle der Auffassung, dass ein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 5 erfüllt ist, teilt sie oder er dies der Kommission mit einem Bericht über den Ausschlussgrund mit.
(4) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde ordnet an, dass außer bei einem feststehenden Rückführungstermin durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.