Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 13 Übergangsregelung zur Funktionalreform

(1) Die Landesregierung kann zulassen, daß

Personalausgaben für Landesbedienstete, die im Zuge der Funktionalreform

den kommunalen Gebietskörperschaften mit ihren Aufgaben zugeordnet werden,

aus den in den betreffenden Kapiteln eingerichteten Titeln 633 10 (Erstattung

aufgrund der Funktionalreform an Gemeinden) bis zum Wirksamwerden der

Funktionalreform geleistet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für

die Leistung von Sachausgaben aus den Titeln 633 20 (Erstattung von Sach- und

Investitionsausgaben an die Gemeinden). Die Gemeinden erhalten die nach

erfolgter Aufgabenübertragung und Personalüberleitung verbleibenden

veranschlagten Mittel dieser Titel.

(2) Gleichzeitig wird die Landesregierung ermächtigt, die

von der Funktionalreform betroffenen Bediensteten in bestehenden

Beschäftigungsverhältnissen vorübergehend neben den

Stellenplänen zu führen. Dies gilt abweichend von § 8 Abs. 1 des

Haushaltsgesetzes und § 49 der Landeshaushaltsordnung.

(3) Die Landesregierung wird beauftragt, dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages regelmäßig, mindestens

jedoch einmal pro Quartal über den Stand der Übertragung der Aufgaben

von Landesbehörden auf die kommunalen Gebietskörperschaften und die

damit einhergehende Personalüberleitung zu berichten.

§ 12 § 13a