Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die

Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78) abhängig

gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller

Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit

bekanntgeworden sind.

(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des

Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991

(GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie

die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen

über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der

Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 11 § 13