Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 12 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Wirtschaftspläne
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheimzuhaltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78) abhängig
gemacht. Die Mitglieder dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller
Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit
bekanntgeworden sind.
(2) Der Landesrechnungshof prüft in den Fällen des
Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes vom 27. Juni 1991
(GVBl. S. 256) und unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie
die zuständige oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen
über das Ergebnis seiner Prüfung der Jahresrechnung sowie der
Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.