Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1994 bis zur Höhe von 5 662 144
200 Deutsche Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht
sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des
ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger
Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten,
für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für
etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden
Komplementärmittel (§ 5Abs. 1). Die Überschreitung der
Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 DM im Einzelfall oder insgesamt
bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur
Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig werdenden Krediten zu, deren
Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im
Haushaltsjahr 1994 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1
festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit
diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in
Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht
später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig
werden.
(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der
Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von
Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und
ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.