Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 6 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung
der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht
ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen
für das Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des
Ministers der Finanzen sowie nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuß für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zu
Lasten des Landes einzugehen.