Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 7 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte
über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich
Dritte (einschließlich EG, Bund, Länder) beteiligen, darf nur
verfügt werden, wenn deren Eingang rechtlich oder tatsächlich
gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht
eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht
verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,
die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten
Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.