Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 9 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen, Stellenumwandlungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und
Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht oder wenn die Stellenumwandlung im Rahmen
des Konzepts zur Übernahme von Angestellten des Landes Brandenburg in das
Beamtenverhältnis vorgenommen werden soll. Die neu ausgebrachten
Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.