Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994
HG 1994§ 10 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden eine planmäßige Beamtin oder ein
planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des Landes mit
Zustimmung ihrer oder seiner obersten Dienstbehörde im Dienst einer
öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages unter
Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht
ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle der Beamtin oder des Beamten
neu zu besetzen, so kann der Minister der Finanzen für diese Beamtin oder
diesen Beamten eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das
gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und
mittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei
juristischen Personen des Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell
gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn eine Beamtin
oder ein Beamter nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt wird oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richterinnen, Richter und Angestellte.
(4) über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.