Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 13 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Für Grundstücke des Allgemeinen

Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der

Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der

Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken

anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.

(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens

dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen

Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten

unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu

fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden. Sie können

betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die

Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,

Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich

Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den

öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau

für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von

Erbbaurechten für besonders förderungswürdige

Gewerbeansiedlungen.

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom

Hundert unter dem vollen Wertveräußert werden, wenn sichergestellt

ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen

Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes

verwendet werden.

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn

sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land

gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von

Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute

Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden.

bei einer Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Altenheime,

Pflegeheime; Heime, Einrichtungen und Werkstätten für geistig und

körperlich Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter

dem vollen Wert veräußert werden.

um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden

für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.

(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der

Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in

seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstücksfonds

Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber

hinaus dürfen

bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die

für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für

kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des

Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen

des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden

können.

Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden

einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen

Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an

kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.

(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und

Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert

veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem

der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,

Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung

oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für

gleiche Zwecke einräumt.

(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und

§ 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende

oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens

an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das

Nähere zu den Absätzen 2 und 4 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

§ 12 § 14