Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 13 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Für Grundstücke des Allgemeinen
Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der
Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.
(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens
dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
bei der Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken je nach dem zu
fördernden Zweck die Erbbauzinsen gestaffelt werden. Sie können
betragen: drei vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für die
Errichtung von Altenheimen, Pflegeheimen, Frauenhäusern; Heimen,
Einrichtungen oder Werkstätten für geistig und körperlich
Behinderte; vier vom Hundert bei der Bestellung von Erbbaurechten für den
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau oder den Wohnungsbau
für Landesbedienstete; fünf vom Hundert bei der Bestellung von
Erbbaurechten für besonders förderungswürdige
Gewerbeansiedlungen.
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wertveräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des Landes
verwendet werden.
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn
sichergestellt ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land
gemeinsam geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von
Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute
Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden.
bei einer Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Altenheime,
Pflegeheime; Heime, Einrichtungen und Werkstätten für geistig und
körperlich Behinderte, Frauenhäuser um bis zu 50 vom Hundert unter
dem vollen Wert veräußert werden.
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen.
(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in
seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstücksfonds
Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber
hinaus dürfen
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für
kommunale Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des
Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen
des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können.
Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift zugelassenen
Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an
kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.
(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und
Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt.
(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und
§ 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, das
Nähere zu den Absätzen 2 und 4 durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.