Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 12 Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) Bei der Landesverwaltung mit Ausnahme der Kapitel 05 321
bis 05 332 (Schulen) sind bis zum 31. Dezember 1996, bei den Kapiteln 05 321
bis 05 332 sind bis zum 31. Dezember 1998 1,15 vom Hundert der im Haushaltsplan
1995 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiter einzusparen.
(2) Das Einsparvolumen nach Absatz 1 wird auf die
Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des
jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im Haushalt
entspricht.
(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden
Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen
vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser
Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen
und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.
(4) Im Haushaltsplan 1995 erstmals ausgebrachte Planstellen und
Stellen sind nicht einzusparen.
(5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf
die jeweilige Einsparungsquote nach den Absätzen 2 und 3 nicht
angerechnet.
(6) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen
nicht wieder besetzt werden, bis die jeweiligen Einsparungsquoten des
Einzelplanes erbracht sind; diese Regelung gilt für den Lehrerstellenplan
der Kapitel 05 321 bis 05 332 ab 1. August 1998. 296 der in den Kapiteln 05 321
bis 05 332 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für
Angestellte sind künftig wegfallend (kw) zum 1. August 1998. Planstellen
und Stellen, die nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Eine
freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder besetzt werden.
(7) In den Fällen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Satz 3
vermindert sich die Einsparungsquote nicht.
(8) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewordenen
Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich, kann mit Zustimmung des
Ministers der Finanzen eine später freiwerdende Planstelle oder Stelle
derselben Laufbahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im Rahmen
der Quote eingespart werden.
(9) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden
Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter
überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist
statt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete Planstelle
einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. Einsparungen von Stellen
müssen in angemessenem Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die
den Beförderungsämtern entsprechen.
(10) Von der Einsparung ausgenommen sind der Landtag, der
Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.
(11) Das Nähere bestimmt der Minister der Finanzen.