Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 12 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Bei der Landesverwaltung mit Ausnahme der Kapitel 05 321

bis 05 332 (Schulen) sind bis zum 31. Dezember 1996, bei den Kapiteln 05 321

bis 05 332 sind bis zum 31. Dezember 1998 1,15 vom Hundert der im Haushaltsplan

1995 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte

und für Arbeiter einzusparen.

(2) Das Einsparvolumen nach Absatz 1 wird auf die

Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem Anteil des

jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im Haushalt

entspricht.

(3) Die nach Absatz 2 auf die Einzelpläne entfallenden

Einsparungsquoten sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen

vergleichbaren Vergütungsgruppen entsprechend dem Anteil dieser

Laufbahngruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen

und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.

(4) Im Haushaltsplan 1995 erstmals ausgebrachte Planstellen und

Stellen sind nicht einzusparen.

(5) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der

jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines kw-Vermerks wegfallen, werden auf

die jeweilige Einsparungsquote nach den Absätzen 2 und 3 nicht

angerechnet.

(6) Freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen dürfen

nicht wieder besetzt werden, bis die jeweiligen Einsparungsquoten des

Einzelplanes erbracht sind; diese Regelung gilt für den Lehrerstellenplan

der Kapitel 05 321 bis 05 332 ab 1. August 1998. 296 der in den Kapiteln 05 321

bis 05 332 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für

Angestellte sind künftig wegfallend (kw) zum 1. August 1998. Planstellen

und Stellen, die nicht wieder besetzt werden dürfen, fallen weg. Eine

freie oder freiwerdende Behördenleiterstelle darf wieder besetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 5 und des Absatzes 6 Satz 3

vermindert sich die Einsparungsquote nicht.

(8) Ist die Wiederbesetzung einer freien oder freigewordenen

Planstelle oder Stelle unabweisbar erforderlich, kann mit Zustimmung des

Ministers der Finanzen eine später freiwerdende Planstelle oder Stelle

derselben Laufbahngruppe oder vergleichbarer Vergütungsgruppen im Rahmen

der Quote eingespart werden.

(9) Würde bei Wegfall der freien oder freiwerdenden

Planstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter

überschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist

statt dieser Planstelle die nächste freiwerdende geeignete Planstelle

einer höheren Besoldungsgruppe einzusparen. Einsparungen von Stellen

müssen in angemessenem Umfang auf Vergütungsgruppen entfallen, die

den Beförderungsämtern entsprechen.

(10) Von der Einsparung ausgenommen sind der Landtag, der

Landesrechnungshof und das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

(11) Das Nähere bestimmt der Minister der Finanzen.

§ 11 § 13