Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe
sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche
Mark zu übernehmen.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in
Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,
Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land
Brandenburg, in Höhe bis zu 100 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.
überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es
der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und
2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf
innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine
erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des
Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von
Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten.
(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm
dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen
Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Der
Minister der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.