Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe

sowie die Land- und Forstwirtschaft in Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche

Mark zu übernehmen.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus in

Höhe bis zu 1 000 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt,

Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren

Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land

Brandenburg, in Höhe bis zu 100 000 000 Deutsche Mark zu übernehmen.

überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 2 000 000 Deutsche Mark, bedarf es

der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 und

2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf

innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine

erwartet werden kann. Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen des

Landtages kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von

Arbeitsplätzen oder zur Unterstützung gewerblicher Unternehmen in

strukturschwachen Gebieten.

(5) Bürgschaften nach dem Landesbürgschaftsprogramm

dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen

Bürgschaftsprogramme für diesen Regelungsbereich vorhanden sind. Der

Minister der Finanzen wird ermächtigt, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen.

§ 2 § 4