Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen

Garantien bis zu 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von

Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als

Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen

werden.

(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 1 800 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur

und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der

Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von

Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von

Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer

Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank

des Landes Brandenburg zu übernehmen.

(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im

Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und

Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10

000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur

Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.

(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis

zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der

Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von

Kreditinstituten zu übernehmen.

(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen

und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes

ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 Deutsche Mark

zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1

bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

§ 3 § 5