Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen
Garantien bis zu 30 000 000 Deutsche Mark für die Übernahme von
Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als
Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank übernommen
werden.
(2) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Förderung des Wohnungsbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 1 800 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes" sowie zur Förderung der
Existenzgründung, Modernisierung und Existenzsicherung von
Wiedereinrichtern und Neueinrichtern landwirtschaftlicher Unternehmen sowie von
Gesellschaftern an landwirtschaftlichen Unternehmen in Form juristischer
Personen und von Personengesellschaften Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 100 000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank
des Landes Brandenburg zu übernehmen.
(4) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im
Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und
Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 10
000 000 Deutsche Mark zugunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg zur
Haftungsentlastung von Kreditinstituten zu übernehmen.
(5) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Stärkung der brandenburgischen Filmwirtschaft Haftungsfreistellungen bis
zu einer Gesamthöhe von 10 000 000 Deutsche Mark zugunsten der
Investitionsbank des Landes Brandenburg zur Haftungsentlastung von
Kreditinstituten zu übernehmen.
(6) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur
Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen
und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes
ergeben, Gewährleistungen in Höhe von bis zu 10 000 000 Deutsche Mark
zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen gemäß den Absätzen 1
bis 5 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 4 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.