Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 5 Mehrausgaben
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Mit Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sind von dieser
Höchstgrenze die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen,
die das Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften
oder vom Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel
aufbringen muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare
Verwaltungsausgaben.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der
Titel der Gruppen 511 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung des Ministers
der Finanzen gegenseitig deckungsfähig. Eine Einwilligung ist dann nicht
erforderlich, wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel nicht mehr als 2
000 Deutsche Mark oder um vierzig vom Hundert des Ansatzes überschritten
werden soll.
(3) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine und
große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung des
Ministers der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung in
der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen.
(4) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. Juni, zum 30. September
und zum 31. Dezember über den aktuellen Mittelabfluß aus dem
Landeshaushalt. Die Ressorts berichten auch über den Stand der
Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die
Ressorts zum 30. September 1995 über die Besetzung der Planstellen und
Stellen und der Minister der Finanzen über die Inanspruchnahme der
Verpflichtungsermächtigungen zum 30. September 1995.
(5) Der Minister der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages über die Gewährung und
Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß
§§ 3 und 4 Haushaltsgesetz per 30. September 1995.
(6) Ausgaben für Investitionen und Betrieb von
Datenfernübertragungsnetzen sind grundsätzlich in Höhe von
dreißig vom Hundert gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind zur
Finanzierung des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt
der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern.
(7) Zur Erwirtschaftung einer globalen Minderausgabe für
sächliche Verwaltungsausgaben von 48 886 900 Deutsche Mark sind die
Gesamtausgaben bei den Obergruppen 51 bis 54 in den jeweiligen
Einzelplänen - mit Ausnahme der Einzelpläne 01, 13 und 14 - in
Höhe von 5 vom Hundert gesperrt.
(8) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 Landeshaushaltsordnung darf der Minister der Finanzen seine Einwilligung
in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer
Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(9) In den Einzelplänen veranschlagte Mittel für
Maßnahmen nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IFG) vom
23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982) dürfen mit Einwilligung des Ministers der
Finanzen im gleichen oder in andere Einzelpläne umgesetzt werden, sofern
die Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.