Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 9 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 und
für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung
und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der
für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen
ausgebrachten Stellen verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen
auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für
Angestellte auch Arbeiter geführt werden.
(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben
bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig.
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
Titel 427 10 veranschlagten Ausgaben,
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426 zur Verstärkung der
bei Titeln der Gruppen 441 bis 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
der Einwilligung der Landesregierung. Hiervon ausgenommen sind der Landtag, das
Landesverfassungsgericht und der Landesrechnungshof.
(5) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die
Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz und für Beamte nach der
Erziehungsurlaubsverordnung.
(6) Unzulässig ist die Beschäftigung von
Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des
Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der
Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.
Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(7) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen
für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die § 2 der
Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für
landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.