Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 9 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 und

für die Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Probe bis zur Anstellung

und zu den Titeln der Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der

für die einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen

ausgebrachten Stellen verbindlich. Als Ausnahme können auf Planstellen

auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte, Arbeiter und auf Stellen für

Angestellte auch Arbeiter geführt werden.

(2) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die Ausgaben

bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungsfähig.

(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet

werden (einseitige Deckungsfähigkeit):

Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die

Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei

Titel 427 10 veranschlagten Ausgaben,

Einsparungen bei Titeln der Gruppen 425 und 426 zur Verstärkung der

bei Titeln der Gruppen 441 bis 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.

(4) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A

16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der

Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf

der Einwilligung der Landesregierung. Hiervon ausgenommen sind der Landtag, das

Landesverfassungsgericht und der Landesrechnungshof.

(5) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber

vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des

jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-

oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten

Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die

Dauer des Erziehungsurlaubs für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach

dem Bundeserziehungsgeldgesetz und für Beamte nach der

Erziehungsurlaubsverordnung.

(6) Unzulässig ist die Beschäftigung von

Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben

und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige

Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des

Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der

Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.

Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des

Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.

(7) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen

für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die § 2 der

Zweiten Besoldungsübergangsverordnung nicht gilt, nach Maßgabe des

Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(8) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für

landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit

Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 8 § 10