Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995

HG 1995

§ 10 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und

Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf

andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu

ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und

Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.

(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können

nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 9 § 11