Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1995
HG 1995§ 10 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen
(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für Angestellte und
Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu
ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in entsprechender Zahl und
Wertigkeit im Gesamthaushalt einzusparen.
(2) Mit Einwilligung des Ministers der Finanzen können
nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden.