Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 12 Stellenbesetzungsregelung
(1) Von den Planstellen für Beamte und Stellen für
Angestellte und Arbeiter, die am 1. Januar 1996 frei sind oder danach frei
werden, dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Die restlichen 50 vom
Hundert der freien oder freiwerdenden Planstellen und Stellen dürfen erst
nach Ablauf von sechs Monaten wieder besetzt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht
in den Kapiteln 03 110, 03 120, 03 140 und 03 150 für die Planstellen
und Stellen für Polizeivollzugspersonal,
in den Kapiteln 04 050 und 04 051 für die Planstellen und Stellen in
den Strafvollzugseinrichtungen und bei den Sozialen Diensten der Justiz,
in den Kapiteln 04 040, 04 090, 04 100, 07 110 und 07 120 für die
Planstellen für Richter und Staatsanwälte,
in den Kapiteln 06 120 bis 06 164 für die Planstellen für
Hochschullehrer,
im Kapitel 12 050 für die Planstellen und Stellen für
Mitarbeiter der Finanzämter.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden,
die Einstellung von Schwerbehinderten,
die im Haushaltsplan 1996 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
gedeckt wird.
(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
möglich. Das Nähere bestimmt die Ministerin der Finanzen. Für
die Einzelpläne des Landtages, des Landesrechnungshofes und des
Landesverfassungsgerichts erteilt die Einwilligung zu Ausnahmen von
Stellenbesetzungssperren der für Haushalt und Finanzen zuständige
Ausschuß des Landtages.