Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 13 Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) Bei der Landesverwaltung sind in den Kapiteln 010 der
jeweiligen Einzelpläne mit Ausnahme des Landtages, des
Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts 150 der im Haushaltsplan
1996 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1999.
(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1996 über
die aufgabenbezogene Verteilung der kw-Vermerke in den Einzelplänen.