Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 13 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Bei der Landesverwaltung sind in den Kapiteln 010 der

jeweiligen Einzelpläne mit Ausnahme des Landtages, des

Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichts 150 der im Haushaltsplan

1996 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte

und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1999.

(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1996 über

die aufgabenbezogene Verteilung der kw-Vermerke in den Einzelplänen.

§ 12 § 14