Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 15 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte im dienstlichen
Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen der Beamten neu zu
besetzen, so kann die Ministerin der Finanzen für diese Beamten
Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. Das gleiche gilt
für eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und mittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen
Personen des Privatrechts, soweit diese institutionell vom Land
überwiegend gefördert werden oder das Land mehrheitlich beteiligt
ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach
§ 48 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes
langfristig beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Richter und Angestellte.
(4) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen
1 bis 3 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
entscheiden.