Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996

HG 1996

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Für Grundstücke des Allgemeinen

Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der

Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der

Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken

anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.

(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens

dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen

des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft

um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land gemeinsam geförderten

Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer

vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen

Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an

Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen

Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des

Landes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;

um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden

für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der

Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck abgesenkt werden darf, und zwar

in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die

gemeinnützigen außeruniversitären Agrarforschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,

in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,

in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und

im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;

dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen

Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten

unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der

Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in

seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstückfonds

Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber

hinaus dürfen

bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die

für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale

Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes

über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der

Truppen des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden

können;

Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden

einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift

zugelassenen Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an

kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.

(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und

Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt

aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert

veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem

der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,

Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung

oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für

gleiche Zwecke einräumt.

(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und

§ 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende

oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens

an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.

§ 15 § 17