Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1996
HG 1996§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Für Grundstücke des Allgemeinen
Grundvermögens dürfen gemäß § 15 Abs. 1 der
Landeshaushaltsordnung Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der
Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
anfallen, von den Einnahmen abgesetzt werden.
(2) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens
dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen
des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft
um bis zu 50 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie im Rahmen des von Bund und Land gemeinsam geförderten
Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer
vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen
Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an
Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, daß sie für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau oder für den Wohnungsbau für Dienstkräfte des
Landes im Rahmen der Wohnungsfürsorge verwendet werden;
um bis zu 20 vom Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden
für besonders förderungswürdige Gewerbeansiedlungen;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der
Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck abgesenkt werden darf, und zwar
in den Fällen der Nummer 2 Satz 2 und für die
gemeinnützigen außeruniversitären Agrarforschungseinrichtungen auf 0 vom Hundert,
in den Fällen der Nummern 1 und 2 Satz 1 auf 3 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 3 auf 4 vom Hundert und
im Falle der Nummer 4 auf 5 vom Hundert;
dem Sozialwerk des Landes Brandenburg e. V. als Ferienwohnheim gegen
Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(3) Für den nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 8. Juni 1994 (GVBl. I S. 170) in
seiner jeweils geltenden Fassung errichteten "Grundstückfonds
Brandenburg" gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Darüber
hinaus dürfen
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden, die
für unmittelbare Verwaltungszwecke sowie für kommunale
Infrastrukturmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der
Truppen des Landes, der Kreise und Gemeinden dauerhaft genutzt werden
können;
Gebäude mit mehr als drei Wohneinheiten mit Grund und Boden
einschließlich Umgriff über die nach dieser Vorschrift
zugelassenen Verbilligungen weiter verbilligt werden oder unentgeltlich an
kurzfristig investitionsbereite Erwerber veräußert werden.
(4) über die Verbilligungen gemäß Absatz 2 und
Absatz 3 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung zugelassen, daß landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert
veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem
der Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung,
Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung
oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für
gleiche Zwecke einräumt.
(5) Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und
§ 61 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende
oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens
an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen.