Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 10 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluß von Leasing-, Mietkauf- und

ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen

dürfen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen

werden. Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Sonderfinanzierungen

zuzulassen; § 38 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

Die aus Sonderfinanzierungen entstehenden Verpflichtungen des Landes

dürfen das vertretbare Maß für die Belastung künftiger

Haushaltsjahre nicht überschreiten.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für

Investitionsfinanzierungen dürfen bis zu der Höhe überschritten

werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt

werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in

jedem Einzelfall zu belegen.

§ 9 § 11