Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller

Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die

Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen,

Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das

Land abzuschließen, ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und

Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu

verhandeln und - bei Zustimmung der Ministerin der Finanzen sowie nach

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem

Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -

zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 10 § 12