Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 14 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422

für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der

Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen

Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich.

(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung

können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,

Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt

werden.

(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die

Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 gegenseitig

deckungsfähig.

(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet

werden (einseitige Deckungsfähigkeit):

Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die

Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei

Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,

Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung

der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.

(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die

Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter

sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -

einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,

425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.

(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A

16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der

Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf

der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das

Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.

(7) Planstellen und Stellen können für

Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber

vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des

jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-

oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten

Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von

Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben

und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige

Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches des

Sozialgesetzbuches) sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der

Hälfte der tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl.

Die Einstellung von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des

Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.

(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die

die Einstufung nach den brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach

Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(10) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend für

landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit

Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.

§ 13 § 15