Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 15 Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und

Arbeiter, die am 31. Dezember 1996 frei waren oder danach frei werden,

dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die

Kapitel 05 321 bis 05 332.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des

Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen

von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes

gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen

werden,

die Einstellung von Schwerbehinderten und

die im Haushaltsplan 1997 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren

Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land

gedeckt wird.

(4) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind

bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen

möglich.

(5) Für die Einzelpläne des Landtages, des

Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die

Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt

und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.

(6) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 bestimmt die

Ministerin der Finanzen.

§ 14 § 16