Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Im Haushaltsjahr 1997 sind bei der Landesverwaltung 652

der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für

Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt

250 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05

332 zum 1. Januar 1997 berücksichtigt werden. Die restlichen 402

Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis

aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der

Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)

entspricht.

(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der

jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)

wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Das gilt auch

für freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk

tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird. Die

unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der

Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum

31. Dezember 1997 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen

an diesem Tag weg.

(4) Bei der Landesverwaltung sind 138 der im Haushaltsplan

1997 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte

und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1997. Die

Verteilung auf die Einzelpläne erfolgt in dem Verhältnis, das dem

Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im

Landeshaushalt entspricht.

(5) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §

15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 15 § 17