Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 16 Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) Im Haushaltsjahr 1997 sind bei der Landesverwaltung 652
der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für
Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt
250 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05
332 zum 1. Januar 1997 berücksichtigt werden. Die restlichen 402
Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis
aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der
Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)
entspricht.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Das gilt auch
für freie oder freiwerdende Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk
tragen, der nach Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird. Die
unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und Stellen sind bei der
Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum
31. Dezember 1997 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen
an diesem Tag weg.
(4) Bei der Landesverwaltung sind 138 der im Haushaltsplan
1997 ausgebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Angestellte
und für Arbeiter künftig wegfallend (kw) zum 31. Dezember 1997. Die
Verteilung auf die Einzelpläne erfolgt in dem Verhältnis, das dem
Anteil des jeweiligen Einzelplanes am Gesamtsoll der Planstellen und Stellen im
Landeshaushalt entspricht.
(5) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §
15 Abs. 5 gilt entsprechend.