Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 5 Experimentierklausel
(1) In ausgewählten Einrichtungen der nachgeordneten
Landesverwaltung kann durch Modellvorhaben erprobt werden, ob durch
erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung Einsparungen
erreicht und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung erhöht werden
können.
(2) Zur Durchführung von Modellversuchen wird zugelassen,
durch Haushaltsvermerke abweichend von § 20 Abs. 2 der
Landeshaushaltsordnung die volle Deckungsfähigkeit innerhalb der
Hauptgruppen sowie eine teilweise Deckungsfähigkeit zwischen den
Hauptgruppen anzuordnen;
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung bis
zur Höhe von 80 vom Hundert nicht in Anspruch genommene Ausgaben und
Mehreinnahmen einer Rücklage zuzuführen, die bis zum Schluß des
auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar
bleibt. Nicht verbrauchte Einnahmen aus zweckgebundenen Drittmitteln
dürfen in voller Höhe der Rücklage zugeführt werden.