Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997

HG 1997

§ 7 Mehrausgaben

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der

Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz

2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten diese

Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Jahr, ist

die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

einzuholen. Mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des

Landtages sind von der Höchstgrenze nach Satz 1 die unvorhergesehenen

Komplementärmittel ausgenommen, die das Land zur Mitfinanzierung der von

den Europäischen Gemeinschaften oder vom Bund zweckgebunden zur

Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen muß. Dies gilt

entsprechend für vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu

leistende unvorhergesehene und unabweisbare Verwaltungsausgaben.

(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine

und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung

der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung

in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für

andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten

kassenmäßige Minderausgaben entstehen. überschreiten diese

Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

einzuholen. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für

Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß

Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997.

(3) Soweit der Bund für die Durchführung der

Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen

Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen

hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages die entsprechenden Mehrausgaben

einschließlich der Komplementärmittel des Landes geleistet.

(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ansätze der

Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in Höhe der Ansätze für

Portogebühren) sowie 514 bis 528 und 532 bis 546 mit Einwilligung der

Ministerin der Finanzen gegenseitig deckungsfähig, soweit die Ausgaben

nicht übertragbar sind. Eine Einwilligung ist dann nicht erforderlich,

wenn die veranschlagte Ausgabe beim Einzeltitel um nicht mehr als 2 000

Deutsche Mark oder um 40 vom Hundert des Ansatzes überschritten werden

soll. Die Sätze 1 und 2 finden auf die Kapitel in den Einzelplänen

03, 04, 06, 10 und 12 des Landeshaushaltes, bei denen durch Modellvorhaben

gemäß § 5 flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine

Anwendung.

(5) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,

30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1997 über den aktuellen

Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben

Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.

Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der

Planstellen und Stellen zum 30. September 1997 und die Ministerin der Finanzen

über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.

September 1997. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie

berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1997 dem

Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer

übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem

Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der

Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe

"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der

Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der

Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem

über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten

und öffentlichen Rechts zum 30. September 1997.

(6) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45

Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre

Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die

übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer

Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der

Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.

(7) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen, des

Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages sowie der jeweils

zuständigen Fachausschüsse des Landtages dürfen in den

Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)

in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige

Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen

Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang

durchgeführt werden.

§ 6 § 8