Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 10 Maßnahmen zur Energieeinsparung
(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen
Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und
Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit
verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
und den beteiligten Ressorts.
(4) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen
für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften
Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden
Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an
Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens 10 Jahren gedeckt
werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer
Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr
gesichert ist.