Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 9 Betrieb des Landesverwaltungsnetzes
(1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten
für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert
gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der
Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.