Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 14 Haushaltswirtschaftliche Beschränkungen bei Mitfinanzierungen durch Dritte

(1) Über Ausgaben für Maßnahmen, an denen sich

Dritte (einschließlich der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes

und der Länder) beteiligen, darf nur verfügt werden, wenn der Eingang

der Einnahmen für das Land Brandenburg rechtlich oder tatsächlich

gesichert ist. Sobald sicher ist, daß veranschlagte Drittmittel nicht

eingenommen werden, dürfen die entsprechenden Landesmittel nicht

verausgabt werden. Entsprechendes gilt für Landeskomplementärmittel,

die infolge nachträglicher Änderungen beim Umfang der erwarteten

Drittmittel zu hoch veranschlagt worden sind.

(2) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages zum 30. September 1998 über

den aktuellen Mittelabfluß für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1.

§ 13 § 15