Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 15 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422
für Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der
Gruppen 425 und 426 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen
Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich.
(2) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung
können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte, Angestellte,
Arbeiter und auf Stellen für Angestellte auch Arbeiter geführt
werden.
(3) Innerhalb der jeweiligen Einzelpläne sind die
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 421, 422, 425 und 426 gegenseitig
deckungsfähig.
(4) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
werden (einseitige Deckungsfähigkeit):
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426, die durch die
Gewährung von Erziehungsurlaub entstehen, zur Verstärkung der bei
Titel 427 20 veranschlagten Ausgaben,
Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 425 und 426 zur Verstärkung
der bei Titeln der Gruppen 442, 443 und 453 veranschlagten Ausgaben.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behinderter
sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen den Ausgaben der Titel -
einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen - 422 10, 422 20,
425 10, 426 10, 427 10 und 427 49 zu.
(6) Die Inanspruchnahme von Planstellen der Besoldungsgruppe A
16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 und höher sowie der
Besoldungsgruppe C 4 und von vergleichbaren Stellen für Angestellte bedarf
der Einwilligung der Landesregierung. Dies gilt nicht für den Landtag, das
Landesverfassungsgericht und den Landesrechnungshof.
(7) Planstellen und Stellen können für
Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber
vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des
jeweiligen Kapitels im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen-
oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(8) Unzulässig ist die Beschäftigung von
Bediensteten, die nur eine geringfügige Beschäftigung ausüben
und ein Entgelt unterhalb der Bemessungsgrenze für geringfügige
Beschäftigung erhalten (§ 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
sowie mit Teilzeitarbeitsverträgen mit weniger als der Hälfte der
tariflich vereinbarten wöchentlichen Arbeitsstundenzahl. Die Einstellung
von Behinderten oder die Beschäftigung nach § 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
(9) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die
die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach
Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(10) Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend für
landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Investitionsbank des Landes Brandenburg.