Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 17 Einsparungen von Planstellen und Stellen
(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Landesverwaltung 649
der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für
Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt
293 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05
332 zum 1. Januar 1998 berücksichtigt werden. Die restlichen 356
Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis
aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der
Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)
entspricht.
(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der
jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)
wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder
freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach
Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nach Absatz 1
nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und
Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu
berücksichtigen.
(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum
31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen
an diesem Tag weg. Wenn in einer Laufbahngruppe oder der vergleichbaren
Vergütungsgruppe das Einsparungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden
kann, weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen oder Stellen
in dieser Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Vergütungsgruppe frei
werden, erhalten die entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten
kw-Vermerk.
(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des
Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht
erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder
Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten
besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,
wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.
(6) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §
16 Abs. 6 gilt entsprechend.