Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 17 Einsparungen von Planstellen und Stellen

(1) Im Haushaltsjahr 1998 sind bei der Landesverwaltung 649

der im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen für

Angestellte und für Arbeiter laufbahngerecht einzusparen, wovon insgesamt

293 Stellen für angestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 321 bis 05

332 zum 1. Januar 1998 berücksichtigt werden. Die restlichen 356

Planstellen und Stellen werden auf die Einzelpläne in dem Verhältnis

aufgeteilt, das dem Anteil des jeweiligen Einzelplans am Gesamtsoll der

Planstellen und Stellen im Landeshaushalt (ohne Kapitel 05 321 bis 05 332)

entspricht.

(2) Planstellen und Stellen, die bis zum Erreichen der

jeweiligen Einsparungsquote aufgrund eines Wegfall-Vermerks (kw-Vermerk)

wegfallen, werden auf die Einsparungsquoten nicht angerechnet. Freie oder

freiwerdende Planstellen oder Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, der nach

Erreichen der jeweiligen Einsparungsquote wirksam wird, sind nach Absatz 1

nicht einzusparen. Die unter die Sätze 1 und 2 fallenden Planstellen und

Stellen sind bei der Berechnung der Einsparungsquoten nach Absatz 1 nicht zu

berücksichtigen.

(3) Die Einsparungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen bis zum

31. Dezember 1998 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen

an diesem Tag weg. Wenn in einer Laufbahngruppe oder der vergleichbaren

Vergütungsgruppe das Einsparungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden

kann, weil bis zum Jahresende 1998 nicht genügend Planstellen oder Stellen

in dieser Laufbahngruppe oder der vergleichbaren Vergütungsgruppe frei

werden, erhalten die entsprechenden Planstellen und Stellen einen unbefristeten

kw-Vermerk.

(4) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, daß Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,

nach ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die

gesetzliche Pflichtquote gemäß § 5 Abs. 1 des

Schwerbehindertengesetzes bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht

erreicht wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder

Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten

besetzt wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(5) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, daß von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird,

wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht

rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste freiwerdende

Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren

Besoldungs- oder Vergütungsgruppe weg.

(6) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen; §

16 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 16 § 18