Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 16 Stellenbesetzungsregelung

(1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und

Arbeiter, die am 31. Dezember 1997 frei waren oder danach frei werden, darf nur

jede dritte wieder besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Kapitel 05 321

bis 05 332. Satz 2 gilt entsprechend für die Kapitel 06 120 bis 06 164;

dabei dürfen jedoch die im Haushaltsplan 1998 bei den Titeln der Gruppen

422, 425 und 426 veranschlagten Ausgaben dieser Kapitel unter Einbeziehung der

am 31. Dezember 1998 gebildeten Rücklagen insgesamt nicht

überschritten werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des

Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen

von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes

gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen

werden,

die Einstellung von Schwerbehinderten,

die im Haushaltsplan 1998 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.

(3) Von den nach Absatz 1 gesperrten Planstellen und Stellen

dürfen 50 vom Hundert wieder besetzt werden, sofern sie für die

Einstellung von Arbeitnehmern in Teilzeit genutzt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren

Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land

gedeckt wird.

(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind

bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen

möglich.

(6) Für die Einzelpläne des Landtages, des

Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die

Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt

und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5 bestimmt die

Ministerin der Finanzen.

§ 15 § 17