Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 16 Stellenbesetzungsregelung
(1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und
Arbeiter, die am 31. Dezember 1997 frei waren oder danach frei werden, darf nur
jede dritte wieder besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Kapitel 05 321
bis 05 332. Satz 2 gilt entsprechend für die Kapitel 06 120 bis 06 164;
dabei dürfen jedoch die im Haushaltsplan 1998 bei den Titeln der Gruppen
422, 425 und 426 veranschlagten Ausgaben dieser Kapitel unter Einbeziehung der
am 31. Dezember 1998 gebildeten Rücklagen insgesamt nicht
überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden,
die Einstellung von Schwerbehinderten,
die im Haushaltsplan 1998 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
(3) Von den nach Absatz 1 gesperrten Planstellen und Stellen
dürfen 50 vom Hundert wieder besetzt werden, sofern sie für die
Einstellung von Arbeitnehmern in Teilzeit genutzt werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
gedeckt wird.
(5) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
möglich.
(6) Für die Einzelpläne des Landtages, des
Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die
Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt
und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5 bestimmt die
Ministerin der Finanzen.