Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 8 Mehrausgaben, Deckungsfähigkeit
(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der
Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 15 000 000 Deutsche Mark
festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz
2 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Von der Höchstgrenze nach
Satz 1 sind die unvorhergesehenen Komplementärmittel ausgenommen, die das
Land zur Mitfinanzierung der von den Europäischen Gemeinschaften oder vom
Bund zweckgebunden zur Verfügung gestellten Ausgabemittel aufbringen
muß. Dies gilt entsprechend für vom Land im Rahmen der
Bundesauftragsverwaltung zu leistende unvorhergesehene und unabweisbare
Verwaltungsausgaben. Überschreiten die Mehrausgaben im Einzelfall den
Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark, bei Verpflichtungsermächtigungen als
jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.
(2) Mehrausgaben bei Ausgaben für veranschlagte kleine
und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten dürfen mit Einwilligung
der Ministerin der Finanzen abweichend von § 37 der Landeshaushaltsordnung
in der Höhe geleistet werden, in der bei veranschlagten Ausgaben für
andere kleine und große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
kassenmäßige Minderausgaben entstehen. Überschreiten diese
Mehrausgaben den Betrag von 5 000 000 Deutsche Mark im Einzelfall, ist die
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages
einzuholen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Änderung der im Rahmen einer Verpflichtungsermächtigung jährlich
fällig werdenden Beträge des durch Mehrausgaben verstärkten
Titels. Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß für
Haushalt und Finanzen des Landtages über die Einwilligung gemäß
Satz 1 zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998.
(3) Soweit der Bund für die Durchführung der
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" über die im Haushalt veranschlagten Einnahmen
hinaus Mittel bereitstellt, werden nach Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen die entsprechenden Mehrausgaben einschließlich der
Komplementärmittel des Landes geleistet. Dies gilt auch für die
Finanzierung von Haftungsfreistellungen nach dem Umweltrahmengesetz.
Verpflichtungsermächtigungen dürfen in dem Maße
überschritten werden, wie durch die Bestätigung der Mitfinanzierung
des Bundes eine Erhöhung der Gesamtfinanzierung eintritt.
(4) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der
einzelnen Kapitel die Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 512, 513 (in
Höhe der Ansätze für Portogebühren) sowie 514 bis 527 und
532 bis 546, soweit die Ausgaben nicht übertragbar sind und dies
wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Satz 1 findet auf die Kapitel
des Landeshaushalts, bei denen durch Modellvorhaben gemäß § 6
flexiblere Mittelbewirtschaftung erprobt wird, keine Anwendung. Darüber
hinaus sind innerhalb der Titelgruppen 99 (Kosten der Datenverarbeitung) die
Ausgaben der Titel der Hauptgruppen 5 und 8 gegenseitig deckungsfähig.
(5) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die
Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich der
entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:
Gruppe 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter,
Gruppe 511 und 518 aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
Gruppe 513 aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen,
Gruppe 514 aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie zur
Instandsetzung bestimmt sind.
(6) Die Ministerin der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den Stichtagen 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1998 über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Die Ressorts berichten zu denselben
Stichtagen über den Stand der Bewilligungen bei den Hauptgruppen 6 und 8.
Darüber hinaus berichten die Ressorts über die Besetzung der
Planstellen und Stellen zum 30. September 1998 und die Ministerin der Finanzen
über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen zum 30.
September 1998. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1998 dem
Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben. Die Ministerin der Finanzen berichtet außerdem
über die Beteiligungen des Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten
und öffentlichen Rechts zum 30. September 1998.
(7) In Abweichung von § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 45
Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung darf die Ministerin der Finanzen ihre
Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten auch erteilen, wenn die
übertragenen Ausgaben nach Ausschöpfung anderer
Deckungsmöglichkeiten aus einem nicht in Anspruch genommenen Teil der
Kreditermächtigungen des Vorjahres gedeckt werden.
(8) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen dürfen
in den Einzelplänen veranschlagte Mittel für Maßnahmen nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 982)
in denselben oder in andere Einzelpläne für andere nach dem
Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost förderfähige
Maßnahmen umgesetzt werden, sofern die ursprünglichen
Maßnahmen voraussichtlich nicht oder nicht im geplanten Umfang
durchgeführt werden.