Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller

Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die

Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen,

Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das

Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand

und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu

verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen sowie nach

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem

Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -

zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.

§ 10 § 12