Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 11 Sonderregelung für Industrieansiedlungsverträge
Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller
Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen,
Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das
Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu
verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen sowie nach
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem
Ausschuß für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtages -
zusätzliche Verpflichtungen zu Lasten des Landes einzugehen.