Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 12 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der

gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle

außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der

der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50 vom Hundert gedeckt wird, sind

gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers

von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt

worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen

Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der

Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als

vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden

tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren

Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes

jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur

Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers

überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.

Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe

Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur

institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als

Projektaufgaben ausgebrachten Planstellen und Stellen für Beamte,

Angestellte und Arbeiter sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der

für die einzelnen Besoldungs- und Vergütungsgruppen ausgebrachten

Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen wird

ermächtigt, zur Erprobung eines Modellversuchs „Budgetierung"

Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die

Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden

Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann

Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen im Tarifbereich zulassen.

§ 11 § 13