Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 20 Haushaltswirtschaftliche Begrenzung der Gewährung von Sonderzuschlägen

Sonderzuschläge nach der Verordnung über die

Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und

Wettbewerbsfähigkeit vom 16. März 1998 (BGBl. I. S. 513) können

Beamten des Landes nicht gewährt werden.

§ 19 § 21