Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 19 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und

Angestellte im dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten

Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Einrichtung oder einer kommunalen Gebietskörperschaft

oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion des Landtages oder des

Deutschen Bundestages oder einer Bundesbehörde unter Wegfall der

Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein

unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so

kann das Ministerium der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen

ausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung bei sonstigen

landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des

öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts,

soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land

mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach

§ 39 c Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 49 des Landesbeamtengesetzes

länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten

aus dem Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes

ruhen.

(3) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen

1 und 2 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu

entscheiden.

§ 18 § 20