Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 23 Übergangsregelung zur Funktionalreform

Soweit im Laufe des Jahres 1999 Aufgaben insbesondere im Zuge

der Funktionalreform übertragen werden und nach dem

Gemeindefinanzierungsgesetz keine Mittel bereitgestellt sind, soll das

Ministerium der Finanzen zulassen, daß die Erstattung an die kommunalen

Gebietskörperschaften aus den betreffenden Titeln für Personal- und

Sachausgaben der jeweiligen Einzelpläne geleistet werden. Für die

Höhe der Erstattung der Personalausgaben bilden die Anzahl und Wertigkeit

der durch die Überleitung der Aufgaben betroffenen Planstellen und Stellen

die Obergrenze.

§ 22 § 24