Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 24 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuß
für Haushalt und Finanzen des Landtages
zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1999 über den aktuellen
Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das
Ministerium der Finanzen zum 30. September 1999 über die Inanspruchnahme
der Verpflichtungsermächtigungen sowie über die Beteiligungen des
Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 1999 bis
zum 31. März 2000.
(2) Die Ressorts berichten zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen
Mittelabfluß bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten
die Ressorts über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30.
September 1999.
(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1999
dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer
Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem
Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der
Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der
Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der
Fördersatz anzugeben.