Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999

HG 1999

§ 24 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuß

für Haushalt und Finanzen des Landtages

zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 1999 über den aktuellen

Mittelabfluß aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet das

Ministerium der Finanzen zum 30. September 1999 über die Inanspruchnahme

der Verpflichtungsermächtigungen sowie über die Beteiligungen des

Landes Brandenburg an Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts,

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,

Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch

das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 1999 bis

zum 31. März 2000.

(2) Die Ressorts berichten zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten

Stichtagen über den Stand der Bewilligungen und den aktuellen

Mittelabfluß bei den Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten

die Ressorts über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30.

September 1999.

(3) Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und

Technologie berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember 1999

dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer

Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem

Förderbetrag von mehr als 2 000 000 Deutsche Mark über den Stand der

Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe

„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In der

Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der

Fördersatz anzugeben.

§ 23 § 25