Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 12 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach
ihrem Freiwerden mit Schwerbehinderten wiederbesetzt werden, wenn die
gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht
wird. Mit Ausscheiden des Schwerbehinderten aus dieser Planstelle oder Stelle
fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit einem Schwerbehinderten besetzt
wird oder die Pflichtquote zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von
einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder
Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in
diesem Fall fällt die nächste freiwerdende Planstelle oder Stelle der
betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder
Vergütungsgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des
Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen und
Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich auszubringen, wenn
hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes
Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach
Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenumwandlungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.