Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im

dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten

Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer

kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer

Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer

zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger

als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die

Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen

dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine

Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des

Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder

das Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c

Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr

beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem

Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel,

die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne

Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine

Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt

auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen

gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter,

Angestellte und Arbeiter.

(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4

ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und

Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell

teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der

entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht.

Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle

weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 31.

Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.

§ 12 § 14