Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 13 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Angestellte im
dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten
Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder einer
kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer
Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger
als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die
Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen
dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine
Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder
das Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 39 c
Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr
beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem
Dienstverhältnis nach § 67 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel,
die nach § 49 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne
Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt
auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen
gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter,
Angestellte und Arbeiter.
(5) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4
ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige Beamte, Richter, Angestellte und
Arbeiter, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell
teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe als ausgebracht.
Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle
weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen jährlich zum 31.
Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten Leerstellen.