Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages
(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt
und Finanzen des Landtages
zum 30. September 2004 und zum Jahresabschluss 2004 über den
aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet
das Ministerium der Finanzen zum 31. Dezember 2004 über das Vorliegen des
wichtigen Landesinteresses in Bezug auf die Beteiligungen des Landes
gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;
über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,
Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch
das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2004 bis
zum 31. März 2005;
zum 30. Juni 2004 und zum Jahresabschluss 2004 jeweils im Rahmen eines
Halbjahresberichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten
Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes. Darin sollen
unter anderem Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten,
zum Stand der Verschuldung und zu eingegangenen Bürgschaften enthalten
sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren
Entwicklung bis zum Jahresende.
(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages, nachrichtlich dem Ministerium der Finanzen, zu den in Absatz 1 Nr. 1
genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den
aktuellen Mittelabfluss bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über die
Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus
berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des
Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September
2004.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30.
September und zum 31. Dezember 2004 dem Ausschuss für Haushalt und
Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten
Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als
1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von
Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der
Bewilligung zu Grunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.