Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt

und Finanzen des Landtages

zum 30. September 2004 und zum Jahresabschluss 2004 über den

aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darüber hinaus berichtet

das Ministerium der Finanzen zum 31. Dezember 2004 über das Vorliegen des

wichtigen Landesinteresses in Bezug auf die Beteiligungen des Landes

gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 der Landeshaushaltsordnung;

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,

Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch

das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2004 bis

zum 31. März 2005;

zum 30. Juni 2004 und zum Jahresabschluss 2004 jeweils im Rahmen eines

Halbjahresberichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten

Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes. Darin sollen

unter anderem Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten,

zum Stand der Verschuldung und zu eingegangenen Bürgschaften enthalten

sein. Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren

Entwicklung bis zum Jahresende.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des

Landtages, nachrichtlich dem Ministerium der Finanzen, zu den in Absatz 1 Nr. 1

genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den

aktuellen Mittelabfluss bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über die

Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus

berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des

Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September

2004.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30.

September und zum 31. Dezember 2004 dem Ausschuss für Haushalt und

Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der bewilligten

Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als

1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von

Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der

regionalen Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der

Bewilligung zu Grunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 16 § 18