Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 16 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von

Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet

werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser

Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,

die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den

Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und

unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige

oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das

Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und

Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

§ 15 § 17