Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und
Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro zu
übernehmen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften
für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis
zur Höhe von 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
Sonderfinanzierungen nach § 8 Bürgschaften oder
Sicherheitserklärungen bis zu einer Gesamthöhe von 50 000 000
Euro zu Gunsten der Investitionsbank des Landes Brandenburg oder der
finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften im
Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere
für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000
000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser
Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft im Einzelfall den Betrag
von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für
Haushalt und Finanzen des Landtages.
(5) Bürgschaften gemäß den Absätzen 1 bis 3 dürfen
nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den
Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den
einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.