Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von
Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Euro
für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese
Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung
des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer
Gesamthöhe von 60 000 000 Euro zu Gunsten eines Kreditinstitutes
zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung
kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt
für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen
bis zu einer Gesamthöhe von 40 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für
Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im
Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu
übernehmen.
(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang
mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu
übernehmen.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung
für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 4 000 000 Euro zu
übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen
1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen
übernommen werden.