Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Interesse der

Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen und von

Landesgesellschaften Garantien bis zur Höhe von 40 000 000 Euro

für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese

Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber

Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Förderung

des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus Haftungsfreistellungen bis zu einer

Gesamthöhe von 60 000 000 Euro zu Gunsten eines Kreditinstitutes

zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Stärkung

kleiner und mittlerer Unternehmen für Förderkredite der Kreditanstalt

für Wiederaufbau und der Deutschen Ausgleichsbank Haftungsfreistellungen

bis zu einer Gesamthöhe von 40 000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Garantien für

Kredite zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im

Medienbereich bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu

übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Absicherung von

Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang

mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,

Gewährleistungen bis zur Höhe von 5 000 000 Euro zu

übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung des

Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung

für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche

Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,

Garantien bis zum Höchstbetrag von 4 000 000 Euro zu

übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen

1 bis 4 dürfen nur unter den in § 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen

übernommen werden.

§ 3 § 5