Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01,

13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der

Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis

54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim

Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der

Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim

Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in

Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen

werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der

entsprechenden Ausgaben verwendet werden.

(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für

Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben

in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf

die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der

Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung

gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben

verwendet werden.

(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der

Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010, wird

innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben

sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon

ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr

dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene

Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr

auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder

unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder

Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt

vorgetragen werden.

(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig

deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.

(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur

Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die

Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein

verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine

wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben

beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten

Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine

Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7