Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004
HG 2004§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01,
13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Werden die Ausgaben der Obergruppen 51 bis
54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim
Jahresabschluss zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in
Höhe der Überschreitung in den nächsten Haushalt vorgetragen
werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der
entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für
Datenverarbeitung - können bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben
in Höhe der Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Auf
die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Innerhalb der
Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für Datenverarbeitung
gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von Mehrausgaben
verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der
Gruppe 411 - Aufwendungen für Abgeordnete - im Kapitel 01 010, wird
innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben
sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon
ausgenommen sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr
dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene
Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr
auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder
unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder
Unterschreitung auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt
vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig
deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Gruppe 453.
(5) Mehreinnahmen bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur
Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die
Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten
Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine
Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.