Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2004

HG 2004

§ 7 Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung

zu bestimmende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel

festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen (§ 38 Abs. 1 Satz

3 der Landeshaushaltsordnung) als Jahresbetrag. Überschreiten die

Mehrausgaben im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro

Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich

fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für

Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,

Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund

unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige

Finanzierung durch das Land erforderlich machen,

Umschichtungen innerhalb eines Strukturfonds oder zwischen den

Strukturfonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land,

erforderlich sind oder

für die vom Land im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zu leistenden

unvorhergesehenen und unabweisbaren Verwaltungsausgaben.

In den Fällen der Nummer 3 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses

für Haushalt und Finanzen, wenn die Umschichtungen im Einzelfall

5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei

Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender

Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die

nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die

gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind

gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des Ministeriums der

Finanzen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die

Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten

vorgesehen ist, zuzulassen.

§ 6 § 8